Elektronischer Berufsausweis - eBA + SMC-B

ZDH Flyer

Die Gesundheitsversorgung soll durch die digitale Vernetzung effizienter gestaltet werden. Künftig werden auch die Gesundheitshandwerke an die medizinisch-digitale Infrastruktur angeschlossen. Hierfür braucht es den Betriebsausweis (SMC-B). Mit dem elektronischen Berufsausweis (eBA) können Betriebe auf die verschiedenen Anwendungen der Telematikinfrastruktur (TI) zugreifen.

Der eBA ist eine personenbezogene Chipkarte im Scheckkartenformat zur persönlichen Authentifizierung und zur elektronischen Signatur von TI-Anwendungen der Gesundheitshandwerke. Der Nachweis der Zugehörigkeit zum Beruf ist wie bei (Zahn-)Ärzten und Apothekern über den elektronischen Berufsausweis notwendig, da der Gesetzgeber vorgegeben hat, dass ein Zugriff auf die medizinischen Anwendungen der TI grundsätzlich nur durch berechtigte Personen erfolgen darf.

Welche Informationen enthält der eBA?

In den Zertifikaten des eBA werden erforderliche personenbezogene Daten gespeichert. Dazu zählen neben dem vollständigen Namen und der Berufsgruppe, die Telematik-ID. Hierbei handelt es sich um eine eindeutig zugewiesene Nummer der berechtigten Person in der TI.

Wozu dient der eBA?

Mit dem eBA können Nutzer grundsätzlich auf die verschiedenen Anwendungen der TI und Daten, die auf der eGK eines Patienten abgespeichert sind, zugreifen. Erster Anwendungsfall und somit das erste Anwendungserfordernis wird die eVerordnung sein. Die Zentralfachverbände der Gesundheitshandwerke setzten sich darüber hinaus für eine verbindliche Zuteilung von Lese- und Schreibrechten bei der ePA für alle Gesundheitshandwerke ein, um eine schnellere und insbesondere bessere Versorgung auf Basis der einsehbaren Anamnese zu ermöglichen.

Der Gesetzgeber verpflichtet alle Gesundheitshandwerke ab 1. Juli 2027 an der papierlosen Versorgung durch die eVerordnung teilzunehmen. Um jedoch an die TI angeschlossen zu werden, muss mit dem eBA die Security Module Card Typ B (SMC-B) beantragt werden.

Wer kann den Antrag stellen?

Der eBA ist für Personen, die eine berufliche Qualifizierung zur Ausübung eines Gesundheitshandwerks gemäß Nr. 33 bis 37 der Anlage A zur Handwerksordnung vorweisen können. Der Nachweis erfolgt durch Eintragung in die Handwerkrolle als qualifizierter Inhaber oder als qualifizierter Betriebsleiter eines Betriebs eines entsprechenden Gesundheitshandwerks. Ein eBA darf ausschließlich für die eigene Person beantragt werden. Mit der neuen Gesetzeslage entfällt der eBA als Voraussetzung für die Institutionskarte (SMC-B); seine Beantragung ist somit freiwillig. Künftig ist nur noch die Security Module Card Typ B (SMC-B) erforderlich. Für die Zahntechnik, die sich freiwillig an die TI anschließt, sind jedoch sowohl eBA als auch SMC-B notwendig.
Die SMC-B ist die Institutionskarte, die die technische Teilnahme an der TI ermöglicht und zur Authentifizierung eines Betriebs als berechtigter TI-Nutzer dient. Erst nach der wirksamen Authentifizierung kann der Konnektor eine Verbindung zur TI aufbauen. Für den Zugang zu der TI-Plattform wird die Karte der SMC-B in den Konnektor, den die Betriebe i.d.R. von Ihrem Fachverfahrenssoftware-Anbieter erhalten, eingesetzt.

Pro Betriebstätte oder Nebenbetriebsstätte wird jeweils eine SMC-B für die TI-Installation benötigt. Die Laufzeit der Zertifikate der SMC-B beträgt maximal fünf Jahre. Für die SMC-B gibt es im Gegensatz zum eBA keinen Reserveausweis.

Wie kann die SMC-B beantragt werden und von wem wird sie ausgegeben?

Auch hierbei sind die Handwerkskammern die Herausgeber. Die SMC-B kann wie der eBA ausschließlich über den geschützten Mitgliederbereich und das dort zur Verfügung gestellte Online-Antrags-Portal der jeweils zuständigen Handwerkskammer beantragt werden. Die Produktion der SMC-B und Bereitstellung der PIN erfolgt durch den qVDA.

Wer kann den Antrag stellen?

Der Antrag auf Herausgabe einer SMC-B ist ausschließlich Betriebsinhaberinnen und Betriebsinhabern oder vertretungsberechtigten Beschäftigten eines Betriebs des Gesundheitshandwerks gemäß der Nummern 33 bis 37 der Anlage A zur Handwerksordnung gestattet.

Für das Zahntechniker-Handwerk gilt: Für die Beantragung der SMC-B muss bereits ein gültiger eBA der beantragenden Personen vorliegen.
Der qVDA ist gemäß eIDAS-Verordnung der Europäischen Union zuständig für die Produktion von eBA und SMC-B und stellt alle notwendigen technischen Zertifikate, digitalen Signaturen sowie Antrags- und Freigabeportale sowohl den Antragsstellern als auch der zuständigen Sachbearbeitung in der jeweiligen Handwerkskammer zur Verfügung.

D-Trust
Telekom Healthcare Solution

Handwerksrolle
Telefon: 0335 5619-149
Telefax: 0335 5619-179
handwerksrolle@hwk-ff.de

Öffnungszeiten
Mo. - Do.   08:00 - 18:00 Uhr
Freitag:      08:00 - 12:00 Uhr
oder nach individueller Vereinbarung

Gebühren: Die Beantragung kostet 50 Euro je Karte

Gebührenordnung der Handwerkskammer





Wie wird der Antrag für den eBA und SMC-B gestellt?

1. Antrag für den eBA stellen

Zahntechnik

  • Die Anbindung an die Telematikinfrastruktur ist keine gesetzliche Pflicht.
  • Wenn Sie sich aber für die Anbindung entscheiden, dann ist die Beantragung des eBA Pflicht. Bitte beachten Sie bei Ihrer Entscheidung, dass hiermit Kosten für Sie entstehen.

Augenoptik, Hörakustik, Orthopädieschuhmacher, Orthopädietechnik

  • Die Beantragung des eBA ist freiwillig.
  • Falls Sie sich für die Beantragung eines eBA entscheiden, beachten Sie bitte, dass hiermit Kosten für Sie entstehen.

Zweithaar-Spezialisten im Friseurhandwerk

  • Die Beantragung des eBA ist freiwillig.
  • Falls Sie sich für die Beantragung eines eBA entscheiden, beachten Sie bitte, dass hiermit Kosten für Sie entstehen.

Kostenhinweis für alle Gewerke

  • Handwerkskammer Frankfurt (Oder) - Region Ostbrandenburg: 50 Euro (Antragsbearbeitung)
  • Kartenanbieter: Es entstehen Kosten für die Erstellung des Kartenausweises 

Für die Beantragung eines elektronischen Berufeausweises müssen Sie sich anmelden.

2. Antrag für die SMC-B (Security Module Card Typ B) stellen

Zahntechnik

  • Die Anbindung an die Telematikinfrastruktur ist keine gesetzliche Pflicht.
  • Wenn Sie sich aber für die Anbindung entscheiden, dann ist die Beantragung der SMC-B-Karte Pflicht. Bitte beachten Sie bei Ihrer Entscheidung, dass hiermit Kosten für Sie entstehen.

Augenoptik, Hörakustik, Orthopädieschuhmacher, Orthopädietechnik

  • Die Beantragung der SMCB-Karte ist Pflicht.

Zweithaar-Spezialisten im Friseurhandwerk

  • Die Beantragung der SMCB-Karte ist Pflicht.

Kostenhinweis für alle Gewerke

  • Handwerkskammer Frankfurt (Oder) - Region Ostbrandenburg: 50 Euro (Antragsbearbeitung)
  • Kartenanbieter: Es entstehen Kosten für die Erstellung des Kartenausweises

Für die Beantragung der SMC-B müssen Sie sich anmelden.



und so geht´s weiter...

 

3. Prüfung

Ihr Antrag auf die Chip-Card wird von der Handwerksrolle auf Berufsberechtigung geprüft.

Hinweis: Es wird eine Verwaltungsgebühr von 50 Euro erhoben.

 

4. Bestätigung

Sie erhalten nach Abschluss der Prüfung eine E-Mail mit den Ergebnissen der Prüfung und bekommen eine Vorgangsnummer.

 

5. Kartenbestellung

Vier Kartenanbieter (= qVDA) stehen Ihnen zur Auswahl. Mit der Vorgangsnummer kann der gewünschte Dienstleister im Antrag der Handwerkskammer ausgewählt werden.

D-Trust
Telekom Healthcare Solution

 

6. Bestätigung Dienstleister

Bestätigung der Bestellung durch den qVDA und Übermittlung der Unterlagen zum PostIdent-Verfahren.

 

7. Identifizierung

Durchführung des PostIdent-Verfahrens durch Antragssteller in der Postfiliale oder per eID.

 

8. Empfang der Card

Der Antragssteller erhält die eBA oder SMC-B Chipcard sowie PIN und PUK per Post.